Artikel I - V
ARTIKEL I: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
In den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen haben die nachstehenden Begriffe, soweit im Text nichts anderes vorgesehen ist, die folgende Bedeutung:
Abkommen bedeutet je nach Kontext:
a) das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Abkommen über die Vereinheitlichung bestimmter Regeln in Bezug auf die internationale Luftbeförderung
b) das Haager Protokoll vom 28. September 1955, durch welches das Warschauer Abkommen geändert wurde
c) das Zusatzabkommen von Guadalajara vom18. September 1961
d) die Montrealer Protokolle 1, 2 und 4 (1975), durch welche das Warschauer Abkommen geändert wurde
e) eine Kombination aus den oben genannten Abkommen und Protokollen
f) das am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichnete Abkommen über die Vereinheitlichung bestimmter Regeln in Bezug auf die internationale Luftbeförderung.
Anschlussticket bedeutet ein dem Passagier in Verbindung mit einem anderen Ticket ausgestelltes Ticket, wobei beide Tickets zusammen einen einzigen Beförderungsvertrag darstellen.
Aufgegebenes Gepäck (Aufgabegepäck) bedeutet Gepäck, hinsichtlich dessen der Luftfrachtführer zugestimmt hat, es in seine Obhut zu nehmen, und für das ein Gepäckidentifizierungsschein ausgestellt worden ist.
Ausgangspunkt bedeutet der im Ticket angegebene Ort, von dem die Reise angetreten wird (z. B. der Flughafen, die Eisenbahnstation oder ein anderer Ausgangspunkt, der im Ticket angegeben wird).
Autorisierter Vertreter bedeutet eine natürliche oder juristische Person, die vom Luftfrachtführer zu dessen Vertretung beim Verkauf der Beförderung von Passagieren durch den Luftfrachtführer und – sofern dazu ermächtigt – durch einen anderen Luftfrachtführer bestellt worden ist.
Beförderung bedeutet die unentgeltliche oder entgeltliche Beförderung von Passagieren und/oder Gepäck.
Beförderungsvertrag bedeutet die dem Ticket und dem Reise-Memo (Reiseplan und Receipt) beigefügten Erklärungen und Bestimmungen und die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie Hinweise an den Passagier.
Begünstigter (siehe Schadenersatzberechtigte Person)
Bestätigte Buchung bedeutet, dass der Passagier ein Ticket besitzt, das folgendes beinhaltet:
a) im Falle eines Tickets in Papierform Angaben zur Flugnummer, zum Datum und zur Uhrzeit des Flugs sowie die Bemerkung „OK” im dafür vorgesehenen Feld oder
b) im Falle eines elektronischen Tickets oder papierlosen Beförderungsdokuments die Angabe, dass die Buchung eingetragen und bestätigt worden ist.
Bestimmungsort ist der letzte im Ticket angegebene Ort, an dem der Passagier ankommt.
Buchung bedeutet, dass der Passagier im Besitz eines Tickets oder eines anderen Nachweises ist, aus dem hervorgeht, dass die Buchung vom Luftfrachtführer angenommen und aufgezeichnet worden ist.
Charterflugschein bedeutet ein gemäß einem Chartervertrag ausgestelltes Ticket in elektronischer oder anderer Form.
Chartervertrag bedeutet der Vorgang, bei welchem der vertragliche Luftfrachtführer einen anderen Luftfrachtführer (den ausführenden Luftfrachtführer) mit der Durchführung der gesamten Beförderung oder eines Teils derselben gemäß einer Chartervereinbarung beauftragt, sowie die gewerbliche Vereinbarung, nach welcher ein Dritter (z.B. ein Reiseveranstalter) oder die KLM in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter einen Vertrag mit dem Passagier oder einer anderen Person abgeschlossen hat und den Luftfrachtführer mit der Durchführung der gesamten Beförderung oder eines Teils derselben im Rahmen von Pauschalreisen, Pauschalurlaub und Packagetouren, einschließlich gemäß der EG-Richtlinie 90/314, betraut. Der vertragliche Luftfrachtführer ist in dieser Hinsicht der Flugzeugmieter oder Reiseveranstalter, der als Auftraggeber mit dem Passagier oder einer anderen Person einen Vertrag für die Beförderung abschließt.
Coupon bedeutet einen Flugcoupon in Papierform oder einen elektronischen Coupon, auf dem der Name des Passagiers vermerkt ist.
Eincheckfrist bedeutet die für jeden Flug vorgegebene Frist, bis zu deren Ablauf die Passagiere ihre Eincheckformalitäten erledigt und ihre Bordkarte bzw. ihren Bordpass erhalten haben müssen.
Elektronischer Coupon bedeutet ein elektronisches Ticket oder ein anderes gleichwertiges Dokument, das in digitalem Format im computergestützten Buchungssystem des Luftfrachtführers gespeichert ist.
Elektronisches Ticket bedeutet das vom Luftfrachtführer bzw. in dessen Auftrag in einem computergestützten Buchungssystem gespeicherte und durch das Reise-Memo (auch Reiseplan und Receipt genannt ) belegte Ticket, das vom Luftfrachtführer oder in seinem Auftrag ausgestellt wird, den elektronischen Flugcoupon oder ein anderes gleichwertiges Dokument.
Fluganzeigetafel bedeutet die Auflistung der in den vom Luftfrachtführer oder in dessen Auftrag veröffentlichten oder elektronisch bekannt gegebenen Flugzeitenhinweisen genannten Abflug- und Ankunftszeiten für den Flug.
Flugcoupon ist der Teil des Tickets, der den Vermerk „Berechtigt zur Beförderung“ trägt, bzw., im Falle eines elektronischen Tickets, den elektronischen Coupon, in dem die Orte angegeben sind, zwischen welchen der Passagier zu befördern ist.
Flugliniencode (Airline Designator Code) bedeutet den von der IATA erstellten Code zur Identifizierung jedes Luftfrachtführers, der Mitglied der Vereinigung ist; es besteht aus zwei oder mehr alphabetischen, numerischen oder alphanumerischen Zeichen und ist unter anderem auf dem Ticket aufgedruckt.
Flugpreis/Preis bedeutet den Preis der Beförderung bzw. den Flugpreis, die Gebühren, die Entgelte, die Kosten, die Abgaben (gleichgültig, ob diese von den staatlichen Behörden erhoben wurden), die Preisbedingungen und/oder die Beförderungsbedingungen des Luftfrachtführers, gleichgültig, ob diese vom Luftfrachtführer bei den staatlichen Behörden, die dies verlangen, angezeigt wurden oder nicht (u.a. einschließlich der in den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada geltenden Tarifregelungen).
Gepäck bedeutet – sofern nichts anderes angegeben ist – aufgegebenes Gepäck als auch Handgepäck.
Gepäckidentifizierungsschein oder Gepäckmarke bedeutet einen vom Luftfrachtführer zum Zwecke der Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks ausgestellten Schein; dieser besteht aus einem Abschnitt, der am Gepäck angebracht wird (Gepäckmarke) und einem zweiten Abschnitt, der dem Passagier zur Identifizierung des betreffenden Gepäcks (Gepäckschein) ausgehändigt wird.
Gepäckschein bedeutet einen vom Luftfrachtführer ausgestellten Identifizierungsschein, der sich auf die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks bezieht.
Handgepäck oder Kabinengepäck bedeutet jegliches Gepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, außer dem aufgegebenen Gepäck. Handgepäck verbleibt in der Obhut des Passagiers.
Höhere Gewalt bedeutet außergewöhnliche Umstände, die selbst bei aller zumutbaren Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht hätten vermieden werden können.
IATA (International Air Transport Association) bedeutet den im April 1945 in Montreal gegründeten Internationalen Luftbeförderungsverband, dessen Zweck darin besteht, zur Entwicklung einer sicheren, ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Luftbeförderung beizutragen, die Dienstleistungen der Luftfahrt zu fördern sowie die damit verbundenen Problemstellungen zu analysieren.
Inlandsflug bedeutet einen Flug, bei welchem der Abflug- und der Ankunftsort innerhalb eines Staates oder geschlossenen Staatsgebiets liegen.
Internationaler Flug bedeutet gemäß Definition im Abkommen einen Flug, bei welchem Abflug- und der Ankunftsort und ein etwaiger Zwischenlandeort auf dem Gebiet mindestens zweier am Abkommen beteiligter Staaten liegen, ungeachtet vereinbarter Zwischenlandungen oder Flugzeugwechsel, oder innerhalb eines einzigen Staates, sofern eine Zwischenlandung in einem anderen Staat geplant ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser andere Staat am Abkommen beteiligt ist oder nicht.
Internationale Vereinbarungen (IIA und MIA) der International Air Transport Association (IATA) bedeutet die am 31. Oktober 1995 in Kuala Lumpur (IIA) und am 3. April 1996 in Montreal (MIA) unterzeichneten Vereinbarungen zwischen den Luftfrachtführern über die Haftung von Luftfrachtführern, welche für Luftfrachtführer gelten, die seit dem 1. April 1997 Mitglied der International Air Transport Association (siehe IATA) sind, und die im gesetzlichen Rahmen der internationalen Rechtsquellen zur Haftung von Luftfrachtführern, aufgeführt unter Punkt (a) bis (d) des vorstehend definierten Begriffs ‚Abkommen’, enthalten sind.
KLM bedeutet Koninklijke Luchtvaart Maatschappij N.V., eine nach niederländischem Recht gegründete Aktengesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Sitz in (1182 GP) Amstelveen, Niederlande, Amsterdamseweg 55, im Handelsregister der Industrie- und Handelskammer Amsterdam, Niederlande, unter der Nummer 33012386 eingetragen ist.
Luftfrachtführer bedeutet die KLM und/oder denjenigen Luftfrachtführer, dessen Fluglinienkennzeichen auf dem Ticket oder auf einem Anschlussticket angegeben ist.
Passagier bedeutet jede Person, mit Ausnahme der Mitglieder der Besatzung, die befördert wird bzw. befördert werden soll und im Besitz eines Tickets ist.
Passagier mit eingeschränkter Mobilität bedeutet jede Person, deren Beweglichkeit bei der Beförderung aufgrund einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder vorübergehend), einer geistigen Einschränkung, des Alters oder einer anderen Behinderungsursache eingeschränkt ist und die aufgrund dessen besonderer Aufmerksamkeit und einer Ausrichtung der allen Passagieren gebotenen Dienstleistungen auf ihre besonderen Bedürfnisse bedarf.
Passenger Receipt bedeutet den als solchen gekennzeichneten Teil des vom Luftfrachtführer oder in dessen Auftrag ausgestellten Tickets, der im Besitz des Passagiers verbleibt.
Reise-Memo (oder auch Reiseplan und Receipt) bedeutet ein oder mehrere Dokument(e), das (die) der Luftfrachtführer dem Passagier ausstellt, wobei der Passagier ein elektronisches Ticket verwendet, das seinen Namen, Angaben zum Flug sowie Hinweise für den Passagier trägt. Das Reise-Memo kann auch als „Reiseplan und Receipt“ bezeichnet werden.
Reiseplan und Receipt (siehe Reise-Memo)
Schaden schließt Tod, Körperverletzung eines Passagiers, Schäden aufgrund von Verspätung, Teilverlust oder sonstige Schäden, gleich welcher Art, ein, die aufgrund oder im Zusammenhang mit der Beförderung oder sonstiger vom Luftfrachtführer erbrachter zugehöriger Dienstleistungen eintreten.
Schadenersatzberechtigte Person bedeutet der Passagier oder eine andere Person, welche im Namen des betreffenden Passagiers gemäß geltendem Recht Anspruch auf Schadenersatz erheben kann.
Sonderziehungsrecht (SZR) bedeutet eine vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Rechnungseinheit, deren Wert regelmäßig vom IWF auf der Grundlage der gelisteten Preise mehrerer Referenzwährungen ermittelt wird.
Tage bedeutet Kalendertage, d.h. die sieben Tage der Woche, wobei im Hinblick auf Mitteilungen der Tag der Absendung der Mitteilung nicht gezählt wird und im Hinblick auf die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Tickets der Tag, an dem das Ticket ausgestellt wird oder der Flug beginnt, nicht gezählt wird.
Ticket bedeutet ein Dokument, dass möglicherweise durch einen Gepäckschein oder einen Identifizierungsschein für Aufgabegepäck oder in gleichwertiger nichtmaterieller oder elektronischer Form ergänzt werden kann, das vom Luftfrachtführer oder in dessen Auftrag oder von dessen autorisiertem Vertreter ausgestellt wurde; das Ticket stellt den Nachweis für den Beförderungsvertrag dar und es beinhaltet die Coupons, die Passenger Receipts, Hinweise an den Passagier sowie die Hinweise auf vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen.
Überbuchter Flug bedeutet einen Flug, bei dem die Anzahl der Passagiere, die im Besitz einer bestätigten Buchung sind und sich innerhalb der festgesetzten Frist zum Einchecken einfinden, die Anzahl der verfügbaren Sitzplätze übersteigt.
Vereinbarter Zwischenlandeort bedeutet eine vom Luftfrachtführer geplante Landung an einem im Flugplan angegebenen, zwischen dem Abflugs- und dem Bestimmungsort liegenden Ort.
Wertdeklaration bedeutet eine vom Passagier bei der Aushändigung des Aufgabegepäcks abgegebene Erklärung, mit welcher, gegen einen Aufpreis, ein Wert des Gepäcks erklärt wird, der die vom Abkommen festgelegte Haftungsobergrenze übersteigt.
Zwischenstationen bedeutet die Orte, mit Ausnahme des Abflugortes und des Bestimmungsortes, die als planmäßige Zwischenstationen des Passagiers gemäß seinem Reiseplan auf dem Ticket oder auf den Fluganzeigetafeln angegeben sind.
ARTIKEL II: GELTUNGSBEREICH
1. Allgemeine Bestimmungen
a) Soweit nicht in den nachstehenden Absätzen 2 und 4 anders vorgesehen, gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für sämtliche Flüge oder Teilflüge, bei welchen das Flugliniencode (Airline Designator Code) der KLM im Feld „Luftfrachtführer“ des Tickets oder des entsprechenden Coupons eingetragen ist.
b) Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten auch für unentgeltliche oder preisreduzierte Beförderungen, soweit im Beförderungsvertrag oder in einem anderen Vertragsdokument zwischen der KLM und dem Passagier nichts anderes vorgesehen ist.
c) Für jegliche Beförderung gelten die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Tickets gültigen Allgemeinen Beförderungsbedingungen und Flugpreise des Luftfrachtführer bzw., falls dieser Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann, zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung, auf welche sich der erste Flugcoupon des Tickets bezieht. Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen sind ursprünglich in der englischen Sprache verfasst, damit eine international einheitliche Handhabung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen gewährleistet ist. In Zweifelsfällen sind daher die englischen Allgemeinen Beförderungsbedingungen heranzuziehen.
d) Die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen wurden in Einklang mit dem Montrealer Abkommen vom 28. Mai 1999 und dem geltenden europäischen Recht erstellt.
2. Charterflüge
a) Wenn die Beförderung gemäß einem Chartervertrag erfolgt, gelten die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen nur insoweit, als sie dem Chartervertrag oder dem Ticket beigefügt, in diesen aufgenommen oder durch Verweis Bestandteil des Chartervertrags oder des Tickets sind.
b) Wenn die Beförderung gemäß einem Chartervertrag mit der KLM erfolgt, unterliegt der Chartervertrag der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils aktuellen Fassung der ANVR-Bedingungen. Darüber hinaus gelten für die Luftbeförderung gemäß dem betreffenden Chartervertrag die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen. In solchen Fällen bestimmt sich die Haftung der KLM als Reiseveranstalter nach den oben genannten ANVR-Bedingungen und die Haftung der KLM als Luftfrachtführer nach den vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen.
c) Charterflugscheine gelten ausschließlich für die auf dem Coupon angegebenen Termine. Sie sind nicht gültig, solange der Charterflugpreis, einschließlich etwaiger Steuern, Abgaben, Gebühren, Erhöhungen u.ä., vom vertraglichen Luftfrachtführer nicht bezahlt bzw. die vom ausführenden Luftfrachtführer festgelegten Kreditbedingungen nicht erfüllt sind. Diese Tickets sind nicht erstattungsfähig und nicht übertragbar, und falls der Luftfrachtführer Erstattungen vornimmt, erfolgen diese ausschließlich nach den Bedingungen des geltenden Chartervertrags.
d) Bei Charterflugscheinen gelten Bedingungen, nach welchen das Recht des Passagiers, Buchungen vorzunehmen, zu ändern oder zu stornieren, begrenzt und/oder ausgeschlossen ist. Im Zusammenhang mit einer Package Tour gemäß der EG-Richtlinie 90/314 ausgestellte Tickets können nur für Reisearrangements gemäß den Regeln für „all-inclusive“ Flüge verwendet werden.
e) Die nachstehenden Artikel dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten nicht für Beförderungen nach Maßgabe von Charterverträgen:
Artikel III/1a), h) und i), Artikel III/2
Artikel IV/1
Artikel V/1, 2 und 6
Artikel X.
3. Code Share Flüge
Im Hinblick auf bestimmte Flüge hat die KLM mit anderen Luftfrachtführern Absprachen getroffen, die allgemein als „Code Share“ bekannt sind. Dies bedeutet, dass andere Fluggesellschaften einen Flug durchführen können, auch wenn im Ticket die KLM als Luftfrachtführer genannt ist. Auch für eine derartige Beförderung gelten die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Falls eine solche Absprache gilt, nennt die KLM dem Passagier den Luftfrachtführer, der den Flug durchführen wird, zum Zeitpunkt der Buchung bzw. spätestens beim Einchecken.
4. Vorrang des Gesetzes
Die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten insoweit, als sie nicht mit den zwingend geltenden Gesetzen oder mit den Bestimmungen der Flugtarife in Widerspruch stehen. In diesem Fall gelten diese Gesetze bzw. Bestimmungen der Flugtarife vorrangig. Eine etwaige Rechtsunwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen berührt keinesfalls die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
ARTIKEL III: Tickets
1. Allgemeine Bestimmungen
a) Das Ticket stellt, solange das Gegenteil nicht bewiesen ist, einen Nachweis für das Bestehen, den Abschluss und den Inhalt des Beförderungsvertrags zwischen dem Luftfrachtführer und dem im Ticket genannten Passagier dar.
b) Die Beförderung erfolgt nur für den im Ticket genannten Passagier. Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, die Ausweisdokumente des Passagiers zu überprüfen.
c) Vorbehaltlich geltenden Rechts, insbesondere der Regelungen und Vorschriften hinsichtlich Pauschalreisen, ist ein Ticket nicht übertragbar. Wird das Ticket von einer anderen als der im Ticket angegebenen Person zu Beförderungs- oder Erstattungszwecken vorgelegt, so haftet der Luftfrachtführer nicht, falls er in gutem Glauben die Beförderung der Person, die das Ticket vorlegt, durchführt oder dieser eine Erstattung gewährt und sich später herausstellt, dass die betreffende Person nicht der im Ticket genannte Passagier ist.
d) Bestimmte Tickets, die zu ermäßigten Preisen verkauft werden, sind teilweise oder insgesamt nicht erstattungsfähig. Es obliegt dem Passagier sich zu vergewissern, ob sein Ticket ganz oder teilweise erstattungsfähig ist und ggf. die entsprechende Versicherung abzuschließen, um sich gegen das damit verbundene Risiko abzusichern.
e) Ist ein Passagier im Besitz eines im vorstehenden Absatz d) beschriebenen Tickets, das er aufgrund von Höherer Gewalt nicht nutzen konnte, stellt der Luftfrachtführer dem Passagier vorbehaltlich angemessener Verwaltungskosten eine Gutschrift über den Betrag des nicht erstattungsfähigen Tickets aus, das für einen späteren Flug verwendet werden kann, vorausgesetzt, der Passagier unterrichtet den Luftfrachtführer schnellstmöglich, in jedem Fall aber vor dem Flugtermin, über das betreffende Ereignis Höherer Gewalt und weist dieses nach.
f) Da das Ticket bestimmten gesetzlichen Bedingungen unterliegt, verbleibt es auf Dauer im Eigentum des ausstellenden Luftfrachtführers.
g) Ein Ticket wird erst ausgestellt, wenn der betreffende Flugpreis bezahlt ist bzw. die vom Luftfrachtführer festgelegten Kreditbedingungen erfüllt sind. Außer im Falle eines elektronischen Tickets wird ein Passagier nur dann befördert, wenn er ein gültiges Ticketn vorlegen kann, das den für den betreffenden Flug geltenden Flugcoupon, sämtliche sonstigen unbenutzten Flugcoupons sowie den Passenger Receipt enthält. Darüber hinaus ist ein Ticket nicht zur Beförderung gültig, sofern es beschädigt oder von einer anderen Person als dem Luftfrachtführer oder einem von dessen autorisierten Vertretern geändert worden ist. Im Falle eines elektronischen Tickets muss der Passagier sich ausweisen und wird nur befördert, wenn ihm ein gültiges elektronisches Ticket ordnungsgemäß ausgestellt worden ist.
h) Bei Verlust, Diebstahl oder Verstümmelung eines Tickets (oder eines Teils desselben) oder Nichtvorlage desselben ersetzt der Luftfrachtführer auf Anfrage des Passagiers das betreffenden Ticket (bzw. Teil desselben) durch Ausstellen eines neuen Tickets, vorausgesetzt, es wird jeweils leicht nachprüfbar nachgewiesen, dass für den (die) fraglichen Flug (Flüge) ein gültiges Ticket ordnungsgemäß ausgestellt war und dass der Passagier eine Verpflichtung unterzeichnet, dem Luftfrachtführer sämtliche Kosten und Schäden bis zum Wert des Originaltickets zu ersetzen, die diesem notwendiger- und angemessenerweise entstehen. Der Luftfrachtführer kann dafür eine angemessene Verwaltungsgebühr verlangen, sofern der Verlust, der Diebstahl oder die Verstümmelung nicht auf Fahrlässigkeit seitens des ausstellenden Luftfrachtführers oder seines Vertreters beruht.
i) Falls ein solcher Nachweis gemäß dem vorstehenden Absatz h) nicht geführt werden kann oder der Passagier sich weigert, sich zur entsprechenden Schadloshaltung des Luftfrachtführer zu verpflichten, kann der das neue Ticket ausstellende Luftfrachtführer vom Passagier für das Ersatzticket die Bezahlung bis hin zum vollen Preis verlangen. Diese Zahlung wird vorbehaltlich der im vorstehenden Absatz (h) genannten angemessenen Verwaltungsgebühr erstattet, wenn dem Luftfrachtführer nachgewiesen wird, dass das abhanden gekommene oder verstümmelte Ticket vor Ablauf seiner Gültigkeit nicht benutzt worden ist oder dass der Passagier während dieses Zeitraums das Originalticket wiederfindet und es dem Luftfrachtführer aushändigt.
j) Der Passagier ist verantwortlich dafür, sämtliche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Ticket nicht abhanden kommt oder gestohlen wird.
k) Falls dem Passagier eine Preisermäßigung oder ein Flugpreis gewährt wird, der besonderen Bedingungen unterliegt, muss der Passagier während der gesamten Reise stets Belege dafür vorlegen und deren Gültigkeit nachweisen können.
2. Gültigkeitsdauer
a) Soweit im Ticket oder in den vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht anders vorgesehen, gilt ein Ticket zur Beförderung
- für ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum oder
- für ein Jahr ab dem Datum der Nutzung des ersten Coupons, vorausgesetzt diese erfolgt innerhalb eines Jahres nach Ausstellung.
b) Falls ein Passagier ausschließlich deshalb, weil der Luftfrachtführer außerstande ist, eine vom Passagier angeforderte Buchung zu bestätigen, nicht innerhalb der Gültigkeitsfrist des Tickets reisen kann, wird die Gültigkeit des betreffenden Tickets verlängert, oder der Preis des Tickets wird gemäß den und vorbehaltlich der im nachstehenden Artikel X aufgeführten Bedingungen erstattet.
c) Wird ein Passagier nach Antritt seiner Reise aufgrund von Krankheit daran gehindert, die Reise innerhalb der Gültigkeitsfrist seines Tickets fortzusetzen, verlängert der Luftfrachtführer die Gültigkeit seines Tickets nach Vorlage eines ärztlichen Attests bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Passagier wieder in der Lage ist zu reisen. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist erst ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem die Reise unterbrochen wurde, und gilt weiterhin für die Beförderung in der Klasse, für die der Flugpreis bezahlt worden ist. Falls die ungenutzten Flugcoupons eine oder mehrere Zwischenlandung(en) beinhalten, wird die Gültigkeitsdauer des betreffenden Tickets für höchstens drei Monate ab dem im vorgelegten ärztlichen Attest genannten Datum verlängert. Desgleichen verlängert der Luftfrachtführer die Gültigkeitsdauer der Tickets der engeren Familienangehörigen, die den Passagier zu dem Zeitpunkt, als die Gesundheitsprobleme den Passagier veranlasst haben, seine Reise zu unterbrechen, begleitet haben.
d) Im Falle des Todes eines Passagiers während einer Reise können die Tickets der ihn begleitenden Personen auf schriftliche Anfrage geändert werden, indem entweder auf die Mindestaufenthaltsdauer verzichtet oder die Gültigkeit dieser Tickets verlängert wird.
e) Im Falle des Todes eines engeren Familienangehörigen eines Passagiers während einer Reise können sein Ticket sowie die Tickets der ihn begleitenden engeren Familienangehörigen auf schriftliche Anfrage geändert werden, indem entweder auf die Mindestaufenthaltsdauer verzichtet oder die Gültigkeit dieser Tickets verlängert wird.
f) Eine Änderung gemäß dem vorstehenden Absatz d) oder e) kann nur nach Vorlage einer Sterbeurkunde erfolgen. Eine Verlängerung wird für höchstens 45 (fünfundvierzig) Tage nach dem Sterbedatum gewährt.
3. Reihenfolge der Nutzung der Coupons
a) Der Luftfrachtführer löst Coupons nur in der im Ticket angegebenen Reihenfolge ab dem Abflugort ein. Der vom Passagier bezahlte Preis entspricht der auf dem Ticket angegebenen Route, und die Nutzung der gesamten aus dem Ticket ersichtlichen Route stellt einen wesentlichen Bestandteil des Beförderungsvertrags dar. Der Beförderungsvertrag schließt die Stornierung einzelner Abschnitte (Coupons) der Reiseroute aus. Soweit in den Tarifbestimmungen nicht anders vorgesehen, werden Tickets nicht akzeptiert und verlieren diese ihren gesamten Wert und ihre gesamte Gültigkeit, wenn die Coupons nicht in der Reihenfolge genutzt werden, in der sie ausgestellt sind (z.B. wenn der Passagier den ersten Coupon nicht nutzt und an einem Ort die Reise antritt, der nicht dem Ausgangspunkt entspricht, oder wenn er an einem im Ticket genannten Flugplatz an Bord geht, ohne den (die) vorherigen Coupon(s) genutzt zu haben).
b) Falls die geltenden Tarifbedingungen eine Änderung des Abflug- oder Ankunftsorts für die Reise des Passagiers zulassen (z.B. falls der Passagier den ersten Coupon nicht nutzt), kann dies zu einer Änderung des Preises der Beförderung führen. Mehrere angegebene Preise sind nur an den Terminen und für die Beförderungen gültig, die im Ticket angegeben sind.
4. Vom Passagier gewünschte Änderungen
a) Soweit in den Tarifbedingungen nicht anders vorgesehen, kann ein Passagier seine Reiseroute in keiner Hinsicht ändern (z.B. den im Ticket genannten Ausgangspunkt oder Abflugort, Zwischenlandeort oder Bestimmungsort). Falls die geltenden Tarifbedingungen eine Änderung des Reiseplans zulassen, wird der Preis neu berechnet, und der Passagier kann wählen, ob er den neuen Preis akzeptiert oder die ursprüngliche Route beibehält.
Muss der Passagier seine Reiseroute aufgrund Höherer Gewalt ändern, so ist er verpflichtet, dies dem Luftfrachtführer schnellstmöglich mitzuteilen. Dieser bemüht sich nach besten Kräften darum, die Beförderung des Passagiers ohne Änderung des Preises zum nächsten Zwischenlandeort oder zum Bestimmungsort des Passagiers sicherzustellen.
b) Lassen die geltenden Tarifbedingungen eine Änderung des Reiseplans zu, so passt der Luftfrachtführer den Preis entsprechend an, und der Passagier zahlt die Differenz zwischen dem der ursprünglichen Route entsprechenden und dem neuen Preis. Liegt der neue Preis niedriger als der ursprüngliche, so erstattet der Luftfrachtführer die Differenz. In jedem Fall aber sind die alten Coupons ungültig.
c) Jeder Coupon gilt für die Beförderung in der auf dem Ticket angegebenen Klasse sowie für dem der Buchung entsprechenden Tag und Flug. Falls ein Coupon ursprünglich ohne Bezugnahme auf eine Buchung ausgestellt worden ist, kann eine Buchung nachträglich gemäß dem gültigen Preis und innerhalb der Grenzen der verfügbaren Sitzplätze erfolgen.
5. Identifizierung des Luftfrachtführers
Die Bezeichnung des Luftfrachtführers kann im Ticket als Abkürzung in Form seines Fluglinienkennzeichens oder in beliebiger anderer Form erfolgen. Als Anschrift des Luftfrachtführers gilt die seines eingetragenen Sitzes oder die seines Hauptgeschäftssitzes.
ARTIKEL IV: FLUGPREISE, GEBÜHREN, STEUERN UND ABGABEN
1. Flugpreise
Soweit nicht anders vorgesehen, gelten die Flugpreise nur für die Beförderung vom Flughafen am Abflugort bis zum Flughafen am Bestimmungsort. Die Flugpreise schließen keine Beförderungsleistungen zwischen zwei Flughäfen und zwischen Flughäfen und Stadtterminals ein. Der Flugpreis wird gemäß den am Tag des Kaufs des Tickets geltenden Preisen für die nach dem im Ticket angegebenen Zeitplan stattfindende Reise sowie für den im Ticket aufgeführten Reiseplan berechnet. Eine Änderung des Reiseplans oder des Reisetermins kann sich auf den geltenden Flugpreis auswirken.
Bei den geltenden Flugpreisen handelt es sich um die vom Luftfrachtführer veröffentlichten oder gemäß den am Tage des Kaufs des Tickets geltenden Tarifbestimmungen anhand derselben kalkulierten Flugpreise für den (die) im Ticket angegebenen Flug (Flüge) vom Abflugort zum Bestimmungsort und für die entsprechende Serviceklasse.
Soweit im Beförderungsvertrag oder in einem anderen Vertragsdokument nicht anders festgelegt, gelten die Preise ausschließlich für die in diesem Beförderungsvertrag oder Vertragsdokument vorgesehene Reise.
2. Gebühren, Entgelte, Steuern und Abgaben
Sämtliche vom Staat oder von sonstigen Behörden oder vom Betreiber des Flughafens oder vom Luftfrachtführer in Bezug auf einen Passagier erhobenen Gebühren, Entgelte, Steuern oder Abgaben sind vom Passagier zu zahlen. Beim Kauf des Tickets wird der Passagier über diese Gebühren, Entgelte, Steuern oder Abgaben informiert, die– in der Regel – im Ticket getrennt ausgewiesen werden. Diese Gebühren, Entgelte, Steuern und Abgaben können auch nach dem Kauf des Tickets entstehen oder angehoben werden. In diesem Fall hat der Passagier den entsprechenden Betrag zu zahlen. Umgekehrt kann der Passagier im Falle einer Senkung oder Abschaffung dieser Gebühren, Steuern und Abgaben eine Erstattung dieser ermäßigten oder entfallenen Beträge erhalten.
3. Zahlungswährung
Die Flugpreise sowie die Gebühren, Steuern und Abgaben sind in der Währung des Landes zu zahlen, in dem das Ticket gekauft wird, sofern der Luftfrachtführer oder dessen autorisierter Vertreter nicht beim oder vor dem Kauf des Tickets (z.B. aufgrund der Nichtumtauschbarkeit der örtlichen Währung) eine andere Währung vorgibt. Darüber hinaus steht es dem Luftfrachtführer frei, Zahlungen in einer anderen Währung zu akzeptieren.
ARTIKEL V: BUCHUNGEN
1. Anforderungen hinsichtlich der Buchung
a) Der Passagier ist im Besitz einer bestätigten Buchung, sofern die Buchung vom Luftfrachtführer oder dessen autorisiertem Vertreter angenommen und im betreffenden computergestützten Buchungssystem aufgezeichnet worden ist. Auf Anfrage stellt der Luftfrachtführer eine Buchungsbestätigung aus.
b) Für bestimmte Flugpreise gelten möglicherweise Bedingungen, die das Recht auf Änderung oder Stornierung einer Buchung einschränken oder ausschließen.
2. Fristen für den Kauf eines Tickets
Falls ein Passagier sein Ticket nicht innerhalb der vom Luftfrachtführer oder dessen autorisiertem Vertreter vorgegebenen Frist bezahlt hat, ist der Luftfrachtführer berechtigt, die Buchung unangekündigt zu stornieren und den betreffenden Sitzplatz einem anderen Passagier zuzuweisen.
3. Personenbezogene Daten
Im gesetzlich zulässigen Umfang ermächtigt der Passagier den Luftfrachtführer zur Speicherung personenbezogener Daten, die diesem oder dessen autorisiertem Vertreter zum Zwecke der Buchung der Beförderung, der Nutzung zugehöriger Dienstleistungen, des Betriebs von Gepäckbetrugerkennungssystemen und Systemen zur Verhinderung und Erkennung von Betrug im Zusammenhang mit Tickets, der Erfüllung von Einwanderungs- und Einreisevorschriften sowie der Weitergabe an staatliche Behörden, wie z.B. Zoll- und Einwanderungsbehörden sowie Bundes- und Landesbehörden, sofern von diesen gefordert, übermittelt worden sind.
Der Luftfrachtführer ist ferner berechtigt, diese Daten zu diesen Zwecken weltweit an seine Zweigstellen, seine autorisierten Vertreter, andere Luftfrachtführer, die Anbieter von zugehörigen Dienstleistungen oder staatliche Behörden zu übermitteln, gleichgültig, in welchem Land sich diese befinden. Der Luftfrachtführer verfügt über Datenschutzrichtlinien, die auf seiner Website (www.klm.com) eingesehen werden können oder dem Passagier auf schriftliche Anfrage zugesandt werden.
4. Zuweisung von Sitzplätzen
Der Luftfrachtführer bemüht sich nach besten Kräften darum, Anfragen auf die Zuweisung von Sitzplätzen zu entsprechen. Er kann jedoch nicht für die Zuweisung eines bestimmten Sitzplatzes garantieren, selbst wenn die Buchung für diesen Sitzplatz bestätigt wurde. Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, solche Zuweisungen aus betrieblichen oder Sicherheitsgründen zu ändern, selbst nachdem der Passagier das Flugzeug bestiegen hat.
5. Rückbestätigung von Buchungen
a) Für Hin- oder Rückflüge ist möglicherweise eine Rückbestätigung der Buchung erforderlich. Der Luftfrachtführer benachrichtigt den Passagier, wann eine Rückbestätigung erforderlich ist, und wie diese zu erfolgen hat. Falls ein Passagier die Rückbestätigung nicht vornimmt, ist der Luftfrachtführer berechtigt, die Buchung für den Hin- und/oder Rückflug zu stornieren. Teilt der Passagier dem Luftfrachtführer jedoch mit, dass er den Flug dennoch zu nehmen wünscht, und steht auf dem Flug ein Sitzplatz zur Verfügung, so setzt der Luftfrachtführer seine Buchungen wieder in Kraft. Ist auf dem Flug kein Sitzplatz verfügbar, bemüht sich der Luftfrachtführer nach besten Kräften darum, den Passagier zu einem späteren Zeitpunkt zum Zwischenlandeort oder an seinen Bestimmungsort zu befördern.
b) Falls der Passagier auf seiner Reise die Leistungen mehrerer Luftfrachtführer in Anspruch nimmt, muss er sich bei jedem Luftfrachtführer erkundigen, ob Rückbestätigungen erforderlich sind. Ist dies der Fall, so hat die Rückbestätigung gegenüber dem Luftfrachtführer zu erfolgen, dessen Fluglinienkennzeichen auf dem betreffenden Flugcoupon vermerkt ist.
6. Stornierung von Buchungen für einen Hin- oder Rückflug
Falls ein Passagier am Ausgangspunkt nicht eincheckt, ist der Luftfrachtführer berechtigt, seine Buchungen für den Hin- oder Rückflug stornieren, es sei denn, der Passagier hat den Luftfrachtführer im voraus und in Einklang mit den Tarifbestimmungen (siehe insbesondere Artikel III/3 „Reihenfolge der Nutzung der Coupons“) informiert.

